Die Rechtsprechung hat zum Teil widersprüchliche Vorschriften für das Sommervergnügen entwickelt
Wer grillt schon mit Anwalt?
Viermal im Jahr gilt als ein
„Ausdruck üblicher Geselligkeit“

Von Reinhard Hahn

Sobald das Wetter es erlaubt, zieht auch schon der „Grillsmog“ von Bratwürsten und Steaks durchs Land. Für die einen ein Vergnügen. Für die anderen zuweilen eine Plage. Genau genommen braucht man zum Grillen nicht nur einen Grill und Fleisch, sondern auch einen gewieften Rechtsanwalt, der die Beschwerden und Klagen der Nachbarn abwehrt.

Während das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/21 0 424/88) jedem Grundstückseigentümer viermal im Jahr ein Garten- und Grillfest als Ausdruck üblicher Geselligkeit zubilligt, dürfen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Az.: 6 C 545/96) die Mieter eines Mehrfamilienhauses in der Sommersaison (April bis September) einmal im Monat auf dem Balkon oder der Terrasse grillen, wenn sie den Nachbarn 48 Stunden vorher hiervon benachrichtigt haben. Begründet wurde dieser Richterspruch damit, daß Rauch sowie Fett- und Bratendünste auch in fremde Wohnungen ziehen und damit sehr lästig seien.

Bei extrem intensiven Rauchentwicklungen und entsprechenden Belästigungen des Nachbarn kann sogar ein Bußgeld drohen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 5 Ss OWi 149/95-OWi 79/95 I). Verantwortlich hierfür ist der Veranstalter der Gartenparty – auch dann, wenn die Belästigung nicht von ihm persönlich, sondern von seinen Gästen verursacht wird.

Schlechte Karten hat meist derjenige, der nicht im Garten oder auf der Terrasse grillen kann, sondern hierfür den Balkon der Miet- oder Eigentumswohnung nutzen will. Offenes Holzkohlefeuer ist hier verboten (Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 C 229/72; Landgericht Düsseldorf, Az.: 25 T 435/90; Amtsgericht Wuppertal, Az.: 47 UR II 7/76).

Handelt es sich um ein Gartengrillfest in einer Wohnungseigentumsanlage gelten im Prinzip die gleichen Regeln. Allerdings haben hier die Richter das Grillvergnügen sogar auf nur magere sechs Stunden pro Jahr reduziert (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96). Im Rahmen des auch unter Wohnungseigentümern geltenden Toleranzgebots muß der andere Wohnungseigentümer diese paar Stunden aber hinnehmen.

Auf einem öffentlichen Grillplatz liegt die Verantwortung bei der Gemeinde, die dafür sorgen muß, daß die angrenzenden Nachbarn nicht über Gebühr belästigt werden (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 1 S 1081/93). Wird diese öffentliche Erholungseinrichtung aber mißbräuchlich sehr intensiv genutzt, kann die Nutzung sogar ganz untersagt werden (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss 99/92).

Vorsicht ist aber allemal beim Umgang mit offenem Feuer geboten. Wer so leichtsinnig Brennspiritus auf die Grillkohle gießt, haftet für alle entstehenden Personen- und Sachschäden (OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 7/90).

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